Sachverhalt
A. Der 1992 geborene ... Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 26. September 2022 durch den Verein B.________ (B.________; nachfolgend B.________ bzw. Be- schwerdegegner) im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe unterstützt (Akten des B.________ [act. IIA] 840-845, 306-314). Im August 2024 begann A.________ das berufsvorbereitende Schuljahr ... (...; nachfolgend Brücke- nangebot; act. IIA 685, 681, 663 Ziff. 2). Am 16. Dezember 2024 (act. IIA 597-600) wies ihn das B.________ an, bis Ende Januar 2025 mit- zuteilen, ob er sich bereit erkläre, auch in anderen Berufslehren als der von ihm gewünschten zu schnuppern, und forderte ihn auf, Kooperationsbereit- schaft zu zeigen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde er vom Brückenan- gebot abgemeldet und der Anspruch auf Integrationszulage (IZU) entfalle. A.________ kam dieser Weisung nicht nach (act. IIA 535 f., 520 f., 513- 519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392), woraufhin das B.________ mit Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) die IZU in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat rückwirkend per August 2025 aufhob. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend GSI bzw. Vorinstanz; act. II] 17-19) wies die GSI mit Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 119-129) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. April 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Vollständige Aufhebung des Entscheides vom 1. April 2026. 2. Vollständige Nachzahlung der seit August 2025 einbehaltenen IZU. 3. Fortlaufende monatliche Auszahlung der IZU ab August 2025 bis zum rechtskräftigen Entscheid ohne Unterbruch. 4. Vollständige Neubeurteilung des Falls unter Berücksichtigung aller eingereichten Nachweise und Aktivitäten. 5. Vollständige Aufnahme und Bewertung aller eingereichten Dokumente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 3 - 6. Rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot. 7. Korrektur der Bewertung des Projekts "..." als freiwillige Tätigkeit. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Replik vom 26. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eben- falls eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2026 (act. II 119-129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IZU im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe ab August 2025. Soweit sich die Anträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 4 - des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 8; Replik S. 2 Ziff. 7) aus- serhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegen (rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot, Bewertung des Integrationspro- jektes "...") und nicht bloss der Begründung der übrigen Rechtsbegehren dienen, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).
E. 1.3 Bei einer strittigen IZU von Fr. 100.-- pro Monat ab August 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Lemma 4, S. 4 Ziff. 7 Lemma 2; Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), insofern ihm dieses "vor dem Entscheid" nicht gewährt worden sei.
E. 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 5 - einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2).
E. 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).
E. 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).
E. 2.2 Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird vom Beschwerdefüh- rer nicht substanziiert begründet und ist nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch (act. II 27 f.), forderte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweismassnahme auf, seine Integrationsbemühungen mittels sachdienlicher Urkunden zu belegen (act. II 33 f.) und stellte die jeweiligen Eingaben den Parteien zur Kenntnis- nahme zu (act. II 31 f., 117 f.). Sodann stellte sie im angefochtenen Be- schwerdeentscheid die massgebende Sach- und Rechtslage eingehend dar und würdigte die von den Parteien vorgebrachten Standpunkte mit hin- reichender Begründungsdichte. Damit wurde den verschiedenen Teilaspek- ten des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung getragen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorzuwer- fen wäre. Soweit sich die Rüge auf das Verwaltungsverfahren beziehen und eine fehlende Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) betreffen sollte (Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), wöge eine diesbezügliche Gehörsverletzung nicht schwer und gälte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 6 - angesichts der uneingeschränkten Kognition der Vorinstanz bereits in je- nem Beschwerdeverfahren als geheilt.
E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).
E. 3.2 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhil- feleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertragli- chen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersu- chen hin Nothilfe (Art. 81 AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleis- tungen und Nothilfe gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flücht- lingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingsso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 7 - zialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Be- stimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 1 und 2 SAFG).
E. 3.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).
E. 3.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien bzw. SKOS- RL) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Rege- lung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend Handbuch BKSE, abrufbar unter) an- wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
E. 3.5 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaft- liche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitra- gen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmass- nahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigen- leistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 8 - gration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale In- tegration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort "Integra- tionszulage [IZU]" Ziff. 2). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS-RL C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer berufli- chen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleis- tungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wur- den. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-RL C.6.7. und Erläuterun- gen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.).
E. 4.1 Zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 f. AsylG (act. IIA 840-845) werden Bundesbeiträge an den Kanton ausgerichtet (Art. 88 Abs. 3 AsylG). Damit gilt er als Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG und ist verpflichtet, den individuellen Integrations- plan (nachfolgend IIP; Art. 15 SAFG i.V.m. Art. 15-18 der Verordnung vom
20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]) einzuhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16 SAFG). Im IIP vom 7. Mai 2024 (act. IIA 324 f.) legte der Beschwerdegegner als mittelfris- tiges Ziel unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich schulisch auf eine mögliche Ausbildung vorbereitet, wobei als Massnahme insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 9 - dere die Anmeldung für das Brückenangebot erfolgen sollte (vgl. dazu unter ...; unter ...). Im Rahmen des von der zuständigen Sozialarbeiterin organisierten Ausbil- dungscoachings (act. IIA 766 f., 764) wurde der Beschwerdeführer für das besagte Brückenangebot an der vom Kanton Bern betriebenen D.________ mit Dauer von August 2024 bis Juli 2025 angemeldet (act. IIA 716-718, 685, 681, 663 Ziff. 2). Anlässlich eines Gesprächs der Job-Coachin mit dem Beschwerdeführer sowie der Lehrperson der D.________ vom 30. September 2024 (act. IIA 646-648) erklärte Letztere, der Beschwerdeführer habe sich auf den aus verschiedenen Gründen un- realistischen Beruf eines … versteift und sei nicht offen für andere berufli- che Möglichkeiten; wenn er sich für die Fortsetzung des Brückenangebots entscheide, dann sei die Bedingung, dass er auch für andere Berufe Offen- heit zeige. In der Rückmeldung der D.________ vom 14. November 2024 (act. IIA 638 f.) erachtete die zuständige Netzwerkerin des Brückenange- bots den Beschwerdeführer als nicht kooperationsbereit. Sie erklärte, er habe nach wie vor die Ausbildung zum ... als oberstes berufliches Ziel vor Augen, er lasse sich auf keine Zwischenlösung oder alternative Schritte ein und verweigere kategorisch das Kennenlernen anderer Berufe. Alle Ge- sprächsversuche im Coaching seien erfolglos geblieben und der Be- schwerdeführer sehe keine Notwendigkeit, ab Sommer 2025 einer berufli- chen Anschlusslösung nachzugehen. Dabei könne das zentrale Ziel des Brückenangebots nicht umgesetzt werden. Am 16. Dezember 2024 wies die Job-Coachin den Beschwerdeführer an, die nötigen Arbeitsbemühun- gen zu leisten, indem er monatlich in Absprache mit der Klassenlehrperson der D.________ mindestens zwei Bewerbungen für Schnupperlehren in realistischen Berufsfeldern tätige. Gleichzeitig wurde seine weitere Teil- nahme am Brückenangebot an die Bedingung geknüpft, dass er sich bereit erkläre auch in anderen Berufslehren zu schnuppern und sich kooperati- onsbereit zeige (act. IIA 597-600). Im weiteren Verlauf hielt der Beschwer- deführer an seinem … Berufswunsch fest und zeigte keine Kooperations- bereitschaft (act. IIA 535 f., 520 f., 513-519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392). In der Konsequenz und auf Wunsch der Lehrperson der D.________ meldete die Job-Coachin den Beschwerdeführer vom Brücke- nangebot ab (act. IIA 427), woraufhin die D.________ den Austritt per
23. Januar 2025 bestätigte (act. IIA 522).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 10 - Ab April 2025 nahm der Beschwerdeführer am Integrationsprojekt "..." des E.________ teil (vgl. dazu unter ...; act. IIA 451), wobei die Kosten vom Beschwerdegegner mittels situationsbedingter Leis- tung (SIL) getragen wurden (act. IIA 444-459) und dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 ein diesbezüglicher IIP zur Unterschrift unterbreitet wurde (act. IIA 317 f.). In der Folge wollte der Beschwerdeführer die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen, verweigerte die Zusamme- narbeit mit ihr sowie die Unterzeichnung des IIP (act. IIA 430, 395) und kam der Aufforderung der Sozialarbeiterin, Terminvorschläge für die Subsi- diaritätserklärung und für den IIP pro 2026 zu machen, nicht nach (act. IIA 393, 392, 345 Ziff. 2).
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwer- deführer habe den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht vollstän- dig erfüllt, indem er während fünf Wochen nicht am Projekt "..." teilgenom- men habe (act. II 127 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich freiwillig und eigenständig angemeldet und das Projekt sei nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen ihm und dem Beschwerdegegner (Beschwerde S. 2 Ziff. 3; Replik S. 1 f. Ziff. 3). Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass er sich zwar selbstständig für das Projekt angemel- det hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und zunächst "freiwillig und eigenständig" daran teilnahm (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), er jedoch spätestens mit der Aufnahme des Projekts in den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) verpflichtet war, die definierte Massnahme einzuhalten. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine gesetzliche Pflicht be- steht, den Integrationsplan zu unterschreiben, sondern dieser einseitig festgelegt werden kann (act. II 127 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht unterzeichnet hat, hat damit keinen Einfluss auf dessen Verbindlichkeit. Allerdings betraf der fünfwöchi- ge Unterbruch einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdegegner den IIP noch gar nicht festgelegt und mitgeteilt hatte. So gab die Projektleiterin "..." bereits mit E-Mail vom 31. Juli 2025 (act. IIA 451) an, es habe "eine Pause von fünf Wochen" gegeben. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwer- deführer der fünfwöchige Unterbruch nicht zum Nachteil gereichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 11 - Indes begründete der Beschwerdegegner die Aufhebung der IZU in der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) nicht einzig mit dem Unterbruch der Teilnahme am Projekt "...". Im IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) wurde als Fernziel festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine passende und realistische Anstellung findet, um sich von der Sozialhil- fe abzulösen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Rahmen des Brückenangebots geweigert, sich vom unrealistischen Berufswunsch der Ausbildung zum ... der ... EFZ (vgl. dazu Verordnung des Staatssekretari- ats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 15. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; AS …]) zu lösen und sich diesbezüglich kooperativ zu zeigen, obwohl ihm die Gründe hierfür im "Zusatz zur Weisung" vom 16. Dezember 2024 (act. IIA 599 f.) detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt worden waren. Die Gründe für den Abbruch des respektive die Abmeldung vom Brücken- angebot (act. IIA 522, 427) lagen damit in der Sphäre des Beschwerdefüh- rers und wurden vorgängig klar kommuniziert (act. IIA 597-600). Seine Wi- dersetzlichkeit gab der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht auf, in- dem er seine Bewerbungsbemühungen weiterhin auf dieses Berufsziel fo- kussierte (act. IIA 513-519; act. II 63-115) und gegenüber dem Beschwer- degegner klar zum Ausdruck brachte, er gedenke nicht, von diesem Be- rufswunsch abzurücken (act. IIA 536). Des Weiteren erklärte er mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 (act. IIA 395), er wolle die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen und verweigerte die Zusammenarbeit mit ihr. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren hielt er explizit fest, er werde kei- ne operative Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner und seiner Job- Coachin aufnehmen (act. II 37). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen um seine soziale und/oder berufliche Integration bemühte bzw. bemüht. Daran vermögen im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten und in die Be- urteilung miteinzubeziehenden (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 32) Beweismittel betreffend ei- genständige Integrationsbemühungen (act. I 2-9) nichts zu ändern: Die Teilnahmebestätigung vom Dezember 2025 (act. I 5) betrifft das Projekt "..." und die Korrespondenz mit der F.________ (act. I 6 f.) bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 12 - G.________ AG (act. I 8) betrifft wiederum den unrealistischen … Berufs- wunsch. Diese Dokumente – soweit sie vor Abschluss des Verwaltungsver- fahrens datieren – lagen dem Beschwerdegegner vor (act. IIA 513-519 = act. I 8); die Vorinstanz verfügte sodann auch über die weitere Korrespon- denz (act. II 63-115) und berücksichtigte diese in ihrem Entscheid (act. II 127 f. E. 5.4). Des Weiteren ist zwar verdienstvoll, dass der Be- schwerdeführer offenbar seit Oktober 2023 regelmässig an den Angeboten des Vereins H.________ teilnimmt (act. I 2 = 9; vgl. auch unter About Us), mitunter im Verein I.________ mitwirkt (act. I 3; vgl. auch unter Über uns) und im März 2026 nunmehr auch Schnupperbesuche in zwei ... in ... absolviert hat (act. I 4). Dies mag – auch unter Berücksichtigung, dass die Voraussetzun- gen für die Gewährung einer IZU von Amtes wegen nach jeweils höchstens sechs Monaten zu überprüfen sind (Art. 8a Abs. 1 SHV) – das unkooperati- ve Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegeg- ner im Rahmen der Integrationsziele jedoch nicht aufzuwiegen. Damit wa- ren die gesetzlichen Voraussetzungen der IZU spätestens ab August 2025 nicht mehr erfüllt.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom
1. April 2026 (act. II 119-129) der Rechtskontrolle stand; die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 13 -
E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026)
- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales Kanton Bern (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom
26. Mai 2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Vollständige Aufhebung des Entscheides vom 1. April 2026.
- Vollständige Nachzahlung der seit August 2025 einbehaltenen IZU.
- Fortlaufende monatliche Auszahlung der IZU ab August 2025 bis zum rechtskräftigen Entscheid ohne Unterbruch.
- Vollständige Neubeurteilung des Falls unter Berücksichtigung aller eingereichten Nachweise und Aktivitäten.
- Vollständige Aufnahme und Bewertung aller eingereichten Dokumente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 3 -
- Rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot.
- Korrektur der Bewertung des Projekts "..." als freiwillige Tätigkeit. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Replik vom 26. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eben- falls eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2026 (act. II 119-129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IZU im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe ab August 2025. Soweit sich die Anträge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 4 - des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 8; Replik S. 2 Ziff. 7) aus- serhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegen (rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot, Bewertung des Integrationspro- jektes "...") und nicht bloss der Begründung der übrigen Rechtsbegehren dienen, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Bei einer strittigen IZU von Fr. 100.-- pro Monat ab August 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
- Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Lemma 4, S. 4 Ziff. 7 Lemma 2; Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), insofern ihm dieses "vor dem Entscheid" nicht gewährt worden sei. 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 5 - einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.2 Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird vom Beschwerdefüh- rer nicht substanziiert begründet und ist nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch (act. II 27 f.), forderte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweismassnahme auf, seine Integrationsbemühungen mittels sachdienlicher Urkunden zu belegen (act. II 33 f.) und stellte die jeweiligen Eingaben den Parteien zur Kenntnis- nahme zu (act. II 31 f., 117 f.). Sodann stellte sie im angefochtenen Be- schwerdeentscheid die massgebende Sach- und Rechtslage eingehend dar und würdigte die von den Parteien vorgebrachten Standpunkte mit hin- reichender Begründungsdichte. Damit wurde den verschiedenen Teilaspek- ten des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung getragen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorzuwer- fen wäre. Soweit sich die Rüge auf das Verwaltungsverfahren beziehen und eine fehlende Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) betreffen sollte (Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), wöge eine diesbezügliche Gehörsverletzung nicht schwer und gälte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 6 - angesichts der uneingeschränkten Kognition der Vorinstanz bereits in je- nem Beschwerdeverfahren als geheilt.
- 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 3.2 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhil- feleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertragli- chen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersu- chen hin Nothilfe (Art. 81 AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleis- tungen und Nothilfe gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flücht- lingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingsso- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 7 - zialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Be- stimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 1 und 2 SAFG). 3.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 3.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien bzw. SKOS- RL) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Rege- lung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend Handbuch BKSE, abrufbar unter ) an- wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 3.5 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaft- liche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitra- gen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmass- nahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigen- leistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Inte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 8 - gration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale In- tegration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort "Integra- tionszulage [IZU]" Ziff. 2). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS-RL C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer berufli- chen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleis- tungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wur- den. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-RL C.6.7. und Erläuterun- gen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.).
- 4.1 Zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 f. AsylG (act. IIA 840-845) werden Bundesbeiträge an den Kanton ausgerichtet (Art. 88 Abs. 3 AsylG). Damit gilt er als Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG und ist verpflichtet, den individuellen Integrations- plan (nachfolgend IIP; Art. 15 SAFG i.V.m. Art. 15-18 der Verordnung vom
- Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]) einzuhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16 SAFG). Im IIP vom 7. Mai 2024 (act. IIA 324 f.) legte der Beschwerdegegner als mittelfris- tiges Ziel unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich schulisch auf eine mögliche Ausbildung vorbereitet, wobei als Massnahme insbeson- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 9 - dere die Anmeldung für das Brückenangebot erfolgen sollte (vgl. dazu unter ...; unter ...). Im Rahmen des von der zuständigen Sozialarbeiterin organisierten Ausbil- dungscoachings (act. IIA 766 f., 764) wurde der Beschwerdeführer für das besagte Brückenangebot an der vom Kanton Bern betriebenen D.________ mit Dauer von August 2024 bis Juli 2025 angemeldet (act. IIA 716-718, 685, 681, 663 Ziff. 2). Anlässlich eines Gesprächs der Job-Coachin mit dem Beschwerdeführer sowie der Lehrperson der D.________ vom 30. September 2024 (act. IIA 646-648) erklärte Letztere, der Beschwerdeführer habe sich auf den aus verschiedenen Gründen un- realistischen Beruf eines … versteift und sei nicht offen für andere berufli- che Möglichkeiten; wenn er sich für die Fortsetzung des Brückenangebots entscheide, dann sei die Bedingung, dass er auch für andere Berufe Offen- heit zeige. In der Rückmeldung der D.________ vom 14. November 2024 (act. IIA 638 f.) erachtete die zuständige Netzwerkerin des Brückenange- bots den Beschwerdeführer als nicht kooperationsbereit. Sie erklärte, er habe nach wie vor die Ausbildung zum ... als oberstes berufliches Ziel vor Augen, er lasse sich auf keine Zwischenlösung oder alternative Schritte ein und verweigere kategorisch das Kennenlernen anderer Berufe. Alle Ge- sprächsversuche im Coaching seien erfolglos geblieben und der Be- schwerdeführer sehe keine Notwendigkeit, ab Sommer 2025 einer berufli- chen Anschlusslösung nachzugehen. Dabei könne das zentrale Ziel des Brückenangebots nicht umgesetzt werden. Am 16. Dezember 2024 wies die Job-Coachin den Beschwerdeführer an, die nötigen Arbeitsbemühun- gen zu leisten, indem er monatlich in Absprache mit der Klassenlehrperson der D.________ mindestens zwei Bewerbungen für Schnupperlehren in realistischen Berufsfeldern tätige. Gleichzeitig wurde seine weitere Teil- nahme am Brückenangebot an die Bedingung geknüpft, dass er sich bereit erkläre auch in anderen Berufslehren zu schnuppern und sich kooperati- onsbereit zeige (act. IIA 597-600). Im weiteren Verlauf hielt der Beschwer- deführer an seinem … Berufswunsch fest und zeigte keine Kooperations- bereitschaft (act. IIA 535 f., 520 f., 513-519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392). In der Konsequenz und auf Wunsch der Lehrperson der D.________ meldete die Job-Coachin den Beschwerdeführer vom Brücke- nangebot ab (act. IIA 427), woraufhin die D.________ den Austritt per
- Januar 2025 bestätigte (act. IIA 522). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 10 - Ab April 2025 nahm der Beschwerdeführer am Integrationsprojekt "..." des E.________ teil (vgl. dazu unter ...; act. IIA 451), wobei die Kosten vom Beschwerdegegner mittels situationsbedingter Leis- tung (SIL) getragen wurden (act. IIA 444-459) und dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 ein diesbezüglicher IIP zur Unterschrift unterbreitet wurde (act. IIA 317 f.). In der Folge wollte der Beschwerdeführer die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen, verweigerte die Zusamme- narbeit mit ihr sowie die Unterzeichnung des IIP (act. IIA 430, 395) und kam der Aufforderung der Sozialarbeiterin, Terminvorschläge für die Subsi- diaritätserklärung und für den IIP pro 2026 zu machen, nicht nach (act. IIA 393, 392, 345 Ziff. 2). 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwer- deführer habe den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht vollstän- dig erfüllt, indem er während fünf Wochen nicht am Projekt "..." teilgenom- men habe (act. II 127 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich freiwillig und eigenständig angemeldet und das Projekt sei nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen ihm und dem Beschwerdegegner (Beschwerde S. 2 Ziff. 3; Replik S. 1 f. Ziff. 3). Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass er sich zwar selbstständig für das Projekt angemel- det hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und zunächst "freiwillig und eigenständig" daran teilnahm (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), er jedoch spätestens mit der Aufnahme des Projekts in den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) verpflichtet war, die definierte Massnahme einzuhalten. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine gesetzliche Pflicht be- steht, den Integrationsplan zu unterschreiben, sondern dieser einseitig festgelegt werden kann (act. II 127 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht unterzeichnet hat, hat damit keinen Einfluss auf dessen Verbindlichkeit. Allerdings betraf der fünfwöchi- ge Unterbruch einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdegegner den IIP noch gar nicht festgelegt und mitgeteilt hatte. So gab die Projektleiterin "..." bereits mit E-Mail vom 31. Juli 2025 (act. IIA 451) an, es habe "eine Pause von fünf Wochen" gegeben. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwer- deführer der fünfwöchige Unterbruch nicht zum Nachteil gereichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 11 - Indes begründete der Beschwerdegegner die Aufhebung der IZU in der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) nicht einzig mit dem Unterbruch der Teilnahme am Projekt "...". Im IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) wurde als Fernziel festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine passende und realistische Anstellung findet, um sich von der Sozialhil- fe abzulösen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Rahmen des Brückenangebots geweigert, sich vom unrealistischen Berufswunsch der Ausbildung zum ... der ... EFZ (vgl. dazu Verordnung des Staatssekretari- ats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 15. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; AS …]) zu lösen und sich diesbezüglich kooperativ zu zeigen, obwohl ihm die Gründe hierfür im "Zusatz zur Weisung" vom 16. Dezember 2024 (act. IIA 599 f.) detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt worden waren. Die Gründe für den Abbruch des respektive die Abmeldung vom Brücken- angebot (act. IIA 522, 427) lagen damit in der Sphäre des Beschwerdefüh- rers und wurden vorgängig klar kommuniziert (act. IIA 597-600). Seine Wi- dersetzlichkeit gab der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht auf, in- dem er seine Bewerbungsbemühungen weiterhin auf dieses Berufsziel fo- kussierte (act. IIA 513-519; act. II 63-115) und gegenüber dem Beschwer- degegner klar zum Ausdruck brachte, er gedenke nicht, von diesem Be- rufswunsch abzurücken (act. IIA 536). Des Weiteren erklärte er mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 (act. IIA 395), er wolle die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen und verweigerte die Zusammenarbeit mit ihr. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren hielt er explizit fest, er werde kei- ne operative Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner und seiner Job- Coachin aufnehmen (act. II 37). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen um seine soziale und/oder berufliche Integration bemühte bzw. bemüht. Daran vermögen im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten und in die Be- urteilung miteinzubeziehenden (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 32) Beweismittel betreffend ei- genständige Integrationsbemühungen (act. I 2-9) nichts zu ändern: Die Teilnahmebestätigung vom Dezember 2025 (act. I 5) betrifft das Projekt "..." und die Korrespondenz mit der F.________ (act. I 6 f.) bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 12 - G.________ AG (act. I 8) betrifft wiederum den unrealistischen … Berufs- wunsch. Diese Dokumente – soweit sie vor Abschluss des Verwaltungsver- fahrens datieren – lagen dem Beschwerdegegner vor (act. IIA 513-519 = act. I 8); die Vorinstanz verfügte sodann auch über die weitere Korrespon- denz (act. II 63-115) und berücksichtigte diese in ihrem Entscheid (act. II 127 f. E. 5.4). Des Weiteren ist zwar verdienstvoll, dass der Be- schwerdeführer offenbar seit Oktober 2023 regelmässig an den Angeboten des Vereins H.________ teilnimmt (act. I 2 = 9; vgl. auch unter About Us), mitunter im Verein I.________ mitwirkt (act. I 3; vgl. auch unter Über uns) und im März 2026 nunmehr auch Schnupperbesuche in zwei ... in ... absolviert hat (act. I 4). Dies mag – auch unter Berücksichtigung, dass die Voraussetzun- gen für die Gewährung einer IZU von Amtes wegen nach jeweils höchstens sechs Monaten zu überprüfen sind (Art. 8a Abs. 1 SHV) – das unkooperati- ve Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegeg- ner im Rahmen der Integrationsziele jedoch nicht aufzuwiegen. Damit wa- ren die gesetzlichen Voraussetzungen der IZU spätestens ab August 2025 nicht mehr erfüllt. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom
- April 2026 (act. II 119-129) der Rechtskontrolle stand; die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 13 -
- 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales Kanton Bern (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom
- Mai 2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2026 273 JAP/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Beschwerdeentscheid vom 1. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene ... Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 26. September 2022 durch den Verein B.________ (B.________; nachfolgend B.________ bzw. Be- schwerdegegner) im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe unterstützt (Akten des B.________ [act. IIA] 840-845, 306-314). Im August 2024 begann A.________ das berufsvorbereitende Schuljahr ... (...; nachfolgend Brücke- nangebot; act. IIA 685, 681, 663 Ziff. 2). Am 16. Dezember 2024 (act. IIA 597-600) wies ihn das B.________ an, bis Ende Januar 2025 mit- zuteilen, ob er sich bereit erkläre, auch in anderen Berufslehren als der von ihm gewünschten zu schnuppern, und forderte ihn auf, Kooperationsbereit- schaft zu zeigen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde er vom Brückenan- gebot abgemeldet und der Anspruch auf Integrationszulage (IZU) entfalle. A.________ kam dieser Weisung nicht nach (act. IIA 535 f., 520 f., 513- 519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392), woraufhin das B.________ mit Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) die IZU in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat rückwirkend per August 2025 aufhob. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend GSI bzw. Vorinstanz; act. II] 17-19) wies die GSI mit Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 119-129) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. April 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Vollständige Aufhebung des Entscheides vom 1. April 2026. 2. Vollständige Nachzahlung der seit August 2025 einbehaltenen IZU. 3. Fortlaufende monatliche Auszahlung der IZU ab August 2025 bis zum rechtskräftigen Entscheid ohne Unterbruch. 4. Vollständige Neubeurteilung des Falls unter Berücksichtigung aller eingereichten Nachweise und Aktivitäten. 5. Vollständige Aufnahme und Bewertung aller eingereichten Dokumente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 3 - 6. Rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot. 7. Korrektur der Bewertung des Projekts "..." als freiwillige Tätigkeit. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Replik vom 26. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eben- falls eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2026 (act. II 119-129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IZU im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe ab August 2025. Soweit sich die Anträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 4 - des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 8; Replik S. 2 Ziff. 7) aus- serhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegen (rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot, Bewertung des Integrationspro- jektes "...") und nicht bloss der Begründung der übrigen Rechtsbegehren dienen, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Bei einer strittigen IZU von Fr. 100.-- pro Monat ab August 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Lemma 4, S. 4 Ziff. 7 Lemma 2; Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), insofern ihm dieses "vor dem Entscheid" nicht gewährt worden sei. 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 5 - einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.2 Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird vom Beschwerdefüh- rer nicht substanziiert begründet und ist nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch (act. II 27 f.), forderte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweismassnahme auf, seine Integrationsbemühungen mittels sachdienlicher Urkunden zu belegen (act. II 33 f.) und stellte die jeweiligen Eingaben den Parteien zur Kenntnis- nahme zu (act. II 31 f., 117 f.). Sodann stellte sie im angefochtenen Be- schwerdeentscheid die massgebende Sach- und Rechtslage eingehend dar und würdigte die von den Parteien vorgebrachten Standpunkte mit hin- reichender Begründungsdichte. Damit wurde den verschiedenen Teilaspek- ten des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung getragen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorzuwer- fen wäre. Soweit sich die Rüge auf das Verwaltungsverfahren beziehen und eine fehlende Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) betreffen sollte (Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), wöge eine diesbezügliche Gehörsverletzung nicht schwer und gälte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 6 - angesichts der uneingeschränkten Kognition der Vorinstanz bereits in je- nem Beschwerdeverfahren als geheilt. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 3.2 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhil- feleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertragli- chen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersu- chen hin Nothilfe (Art. 81 AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleis- tungen und Nothilfe gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flücht- lingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingsso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 7 - zialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Be- stimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 1 und 2 SAFG). 3.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 3.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien bzw. SKOS- RL) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Rege- lung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend Handbuch BKSE, abrufbar unter) an- wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 3.5 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaft- liche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitra- gen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmass- nahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigen- leistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 8 - gration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale In- tegration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort "Integra- tionszulage [IZU]" Ziff. 2). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS-RL C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer berufli- chen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleis- tungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wur- den. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-RL C.6.7. und Erläuterun- gen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.). 4. 4.1 Zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 f. AsylG (act. IIA 840-845) werden Bundesbeiträge an den Kanton ausgerichtet (Art. 88 Abs. 3 AsylG). Damit gilt er als Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG und ist verpflichtet, den individuellen Integrations- plan (nachfolgend IIP; Art. 15 SAFG i.V.m. Art. 15-18 der Verordnung vom
20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]) einzuhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16 SAFG). Im IIP vom 7. Mai 2024 (act. IIA 324 f.) legte der Beschwerdegegner als mittelfris- tiges Ziel unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich schulisch auf eine mögliche Ausbildung vorbereitet, wobei als Massnahme insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 9 - dere die Anmeldung für das Brückenangebot erfolgen sollte (vgl. dazu unter ...; unter ...). Im Rahmen des von der zuständigen Sozialarbeiterin organisierten Ausbil- dungscoachings (act. IIA 766 f., 764) wurde der Beschwerdeführer für das besagte Brückenangebot an der vom Kanton Bern betriebenen D.________ mit Dauer von August 2024 bis Juli 2025 angemeldet (act. IIA 716-718, 685, 681, 663 Ziff. 2). Anlässlich eines Gesprächs der Job-Coachin mit dem Beschwerdeführer sowie der Lehrperson der D.________ vom 30. September 2024 (act. IIA 646-648) erklärte Letztere, der Beschwerdeführer habe sich auf den aus verschiedenen Gründen un- realistischen Beruf eines … versteift und sei nicht offen für andere berufli- che Möglichkeiten; wenn er sich für die Fortsetzung des Brückenangebots entscheide, dann sei die Bedingung, dass er auch für andere Berufe Offen- heit zeige. In der Rückmeldung der D.________ vom 14. November 2024 (act. IIA 638 f.) erachtete die zuständige Netzwerkerin des Brückenange- bots den Beschwerdeführer als nicht kooperationsbereit. Sie erklärte, er habe nach wie vor die Ausbildung zum ... als oberstes berufliches Ziel vor Augen, er lasse sich auf keine Zwischenlösung oder alternative Schritte ein und verweigere kategorisch das Kennenlernen anderer Berufe. Alle Ge- sprächsversuche im Coaching seien erfolglos geblieben und der Be- schwerdeführer sehe keine Notwendigkeit, ab Sommer 2025 einer berufli- chen Anschlusslösung nachzugehen. Dabei könne das zentrale Ziel des Brückenangebots nicht umgesetzt werden. Am 16. Dezember 2024 wies die Job-Coachin den Beschwerdeführer an, die nötigen Arbeitsbemühun- gen zu leisten, indem er monatlich in Absprache mit der Klassenlehrperson der D.________ mindestens zwei Bewerbungen für Schnupperlehren in realistischen Berufsfeldern tätige. Gleichzeitig wurde seine weitere Teil- nahme am Brückenangebot an die Bedingung geknüpft, dass er sich bereit erkläre auch in anderen Berufslehren zu schnuppern und sich kooperati- onsbereit zeige (act. IIA 597-600). Im weiteren Verlauf hielt der Beschwer- deführer an seinem … Berufswunsch fest und zeigte keine Kooperations- bereitschaft (act. IIA 535 f., 520 f., 513-519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392). In der Konsequenz und auf Wunsch der Lehrperson der D.________ meldete die Job-Coachin den Beschwerdeführer vom Brücke- nangebot ab (act. IIA 427), woraufhin die D.________ den Austritt per
23. Januar 2025 bestätigte (act. IIA 522).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 10 - Ab April 2025 nahm der Beschwerdeführer am Integrationsprojekt "..." des E.________ teil (vgl. dazu unter ...; act. IIA 451), wobei die Kosten vom Beschwerdegegner mittels situationsbedingter Leis- tung (SIL) getragen wurden (act. IIA 444-459) und dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 ein diesbezüglicher IIP zur Unterschrift unterbreitet wurde (act. IIA 317 f.). In der Folge wollte der Beschwerdeführer die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen, verweigerte die Zusamme- narbeit mit ihr sowie die Unterzeichnung des IIP (act. IIA 430, 395) und kam der Aufforderung der Sozialarbeiterin, Terminvorschläge für die Subsi- diaritätserklärung und für den IIP pro 2026 zu machen, nicht nach (act. IIA 393, 392, 345 Ziff. 2). 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwer- deführer habe den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht vollstän- dig erfüllt, indem er während fünf Wochen nicht am Projekt "..." teilgenom- men habe (act. II 127 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich freiwillig und eigenständig angemeldet und das Projekt sei nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen ihm und dem Beschwerdegegner (Beschwerde S. 2 Ziff. 3; Replik S. 1 f. Ziff. 3). Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass er sich zwar selbstständig für das Projekt angemel- det hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und zunächst "freiwillig und eigenständig" daran teilnahm (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), er jedoch spätestens mit der Aufnahme des Projekts in den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) verpflichtet war, die definierte Massnahme einzuhalten. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine gesetzliche Pflicht be- steht, den Integrationsplan zu unterschreiben, sondern dieser einseitig festgelegt werden kann (act. II 127 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht unterzeichnet hat, hat damit keinen Einfluss auf dessen Verbindlichkeit. Allerdings betraf der fünfwöchi- ge Unterbruch einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdegegner den IIP noch gar nicht festgelegt und mitgeteilt hatte. So gab die Projektleiterin "..." bereits mit E-Mail vom 31. Juli 2025 (act. IIA 451) an, es habe "eine Pause von fünf Wochen" gegeben. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwer- deführer der fünfwöchige Unterbruch nicht zum Nachteil gereichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 11 - Indes begründete der Beschwerdegegner die Aufhebung der IZU in der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) nicht einzig mit dem Unterbruch der Teilnahme am Projekt "...". Im IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) wurde als Fernziel festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine passende und realistische Anstellung findet, um sich von der Sozialhil- fe abzulösen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Rahmen des Brückenangebots geweigert, sich vom unrealistischen Berufswunsch der Ausbildung zum ... der ... EFZ (vgl. dazu Verordnung des Staatssekretari- ats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 15. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; AS …]) zu lösen und sich diesbezüglich kooperativ zu zeigen, obwohl ihm die Gründe hierfür im "Zusatz zur Weisung" vom 16. Dezember 2024 (act. IIA 599 f.) detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt worden waren. Die Gründe für den Abbruch des respektive die Abmeldung vom Brücken- angebot (act. IIA 522, 427) lagen damit in der Sphäre des Beschwerdefüh- rers und wurden vorgängig klar kommuniziert (act. IIA 597-600). Seine Wi- dersetzlichkeit gab der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht auf, in- dem er seine Bewerbungsbemühungen weiterhin auf dieses Berufsziel fo- kussierte (act. IIA 513-519; act. II 63-115) und gegenüber dem Beschwer- degegner klar zum Ausdruck brachte, er gedenke nicht, von diesem Be- rufswunsch abzurücken (act. IIA 536). Des Weiteren erklärte er mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 (act. IIA 395), er wolle die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen und verweigerte die Zusammenarbeit mit ihr. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren hielt er explizit fest, er werde kei- ne operative Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner und seiner Job- Coachin aufnehmen (act. II 37). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen um seine soziale und/oder berufliche Integration bemühte bzw. bemüht. Daran vermögen im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten und in die Be- urteilung miteinzubeziehenden (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 32) Beweismittel betreffend ei- genständige Integrationsbemühungen (act. I 2-9) nichts zu ändern: Die Teilnahmebestätigung vom Dezember 2025 (act. I 5) betrifft das Projekt "..." und die Korrespondenz mit der F.________ (act. I 6 f.) bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 12 - G.________ AG (act. I 8) betrifft wiederum den unrealistischen … Berufs- wunsch. Diese Dokumente – soweit sie vor Abschluss des Verwaltungsver- fahrens datieren – lagen dem Beschwerdegegner vor (act. IIA 513-519 = act. I 8); die Vorinstanz verfügte sodann auch über die weitere Korrespon- denz (act. II 63-115) und berücksichtigte diese in ihrem Entscheid (act. II 127 f. E. 5.4). Des Weiteren ist zwar verdienstvoll, dass der Be- schwerdeführer offenbar seit Oktober 2023 regelmässig an den Angeboten des Vereins H.________ teilnimmt (act. I 2 = 9; vgl. auch unter About Us), mitunter im Verein I.________ mitwirkt (act. I 3; vgl. auch unter Über uns) und im März 2026 nunmehr auch Schnupperbesuche in zwei ... in ... absolviert hat (act. I 4). Dies mag – auch unter Berücksichtigung, dass die Voraussetzun- gen für die Gewährung einer IZU von Amtes wegen nach jeweils höchstens sechs Monaten zu überprüfen sind (Art. 8a Abs. 1 SHV) – das unkooperati- ve Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegeg- ner im Rahmen der Integrationsziele jedoch nicht aufzuwiegen. Damit wa- ren die gesetzlichen Voraussetzungen der IZU spätestens ab August 2025 nicht mehr erfüllt. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom
1. April 2026 (act. II 119-129) der Rechtskontrolle stand; die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 13 - 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026)
- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales Kanton Bern (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom
26. Mai 2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.